top of page

Das Kryptoverwahrgeschäft in Deutschland

Das Kryptoverwahrgeschäft wurde in Deutschland als neue Finanzdienstleistung reguliert. Dabei wurden Kryptowerte als neue Finanzinstrumente in das Kreditwesengesetz aufgenommen. Die BaFin hat nun ein Merkblatt zum Kryptoverwahrgeschäft veröffentlicht. Das Gesetz definiert das Kryptoverwahrgeschäft als die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, für andere.



Den gesetzlichen Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts erfüllt, wer:

  • Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen

  • für andere

  • verwahrt, verwaltet und sichert.

Hierbei werden Kryptowerte definiert als

  • Digitale Darstellungen eines Wertes, der

  • von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und

  • nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber

  • von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer

  • Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als

    • Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder

    • Anlagezwecken dient und der

    • auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann

„Für andere“ erfasst jede Form der Verwahrung, Verwaltung oder Speicherung für jede Person oder Personenmehrheit außer dem eigenen Unternehmen, es sei denn, sie erfolgt, einschließlich des Abschlusses des Vertrags über die Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes, in offener Stellvertretung. Der andere kann bei allen Tatbestandsvarianten auch der Emittent der Kryptowerte sein.


Erfasst wird die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen. Es genügt für die Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, wenn der Anbieter eine der Alternativen verwirklicht. Verwahrung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Inobhutnahme der Kryptowerte als Dienstleistung für Dritte. Erfasst sind damit vor allem Dienstleister, die Kryptowerte ihrer Kunden in einem Sammelbestand aufbewahren, ohne dass die Kunden selbst Kenntnis von den dabei verwendeten kryptografischen Schlüsseln haben. Verwalten ist im weitesten Sinne die laufende Wahrnehmung der Rechte aus dem Kryptowert. Unter Sicherung ist sowohl die als Dienstleistung erbrachte digitale Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel Dritter, als auch die Aufbewahrung physischer Datenträger (z. B. ein USB-Stick oder ein Blatt Papier), auf denen solche Schlüssel gespeichert sind, zu verstehen.

Schlegel Blog abonnieren

Vielen Dank!

bottom of page